Das Prostituiertenschutzgesetz

Seit 1. Juli 2017 gilt das Prostituierten­schutzgesetz (ProstSchG). Das bedeutet für dich:

Kondompflicht:

Kunden und Kundinnen sowie Prostituierte müssen dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr immer Kondome benutzt werden.

Gesundheitsberatung:

Du musst regelmäßig an einer Gesundheitsberatung teilnehmen.

  • Wenn du 21 Jahre oder älter bist: alle 12 Monate
  • Wenn du jünger als 21 Jahre bist: alle 6 Monate

Bei der Gesundheitsberatung erhältst du z.B. Informationen zu sexuell übertragbaren Erkrankungen, HIV, Verhütungsmethoden, Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs und zur Krankenversicherung.

Du erhältst eine Bescheinigung über die Teilnahme, die du bei deiner Arbeit bei dir haben musst. Du brauchst die Bescheinigung auch, um deine Tätigkeit als Prostituierte anzumelden.

Deine Anlaufstelle:
Das Gesundheitsamt in dem Ort, in dem du tätig bist.

Anmeldung der Tätigkeit:

Die Tätigkeit als Prostituierte ist meldepflichtig beim Ordnungsamt.

Für die Anmeldung brauchst Du:

  • zwei Fotos
  • einen Pass oder Ausweis
  • die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung
  • eine Adresse, unter der die Behörde dich anschreiben kann

Die Anmeldung ist zeitlich befristet gültig und muss regelmäßig verlängert werden:

  • Wenn du 21 Jahre oder älter bist: 2 Jahre
  • Wenn du jünger als 21 Jahre bist: 1 Jahr

Auf  Wunsch kann deine Anmeldebescheinigung auch anonym auf deinen Arbeitsnamen ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung musst du bei der Arbeit immer bei dir haben.

Deine Anlaufstelle:
Das Ordnungsamt in dem Ort, in dem du tätig bist.